Klare Regeln für das Schweizerkreuz: CHOCOSUISSE und BISCOSUISSE fordern gesetzliche Präzisierung

CHOCOSUISSE und BISCOSUISSE setzen sich für eine klare Beschränkung der Verwendung des Schweizerkreuzes ein: Das Schweizerkreuz soll in der Schweiz hergestellten Produkten vorbehalten sein. Im Hinblick auf die Beratungen in der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) vom 17. August 2026 fordern die beiden Verbände eine gesetzgeberische Klärung der Swissness-Regeln.

Die Marke «Schweiz» besitzt gerade für Schweizer Schokolade eine grosse Bedeutung. Ihr hervorragender Ruf im In- und Ausland beruht auf der hohen Qualität der Produkte, der Innovationskraft der Unternehmen und einer starken Wertschöpfung am Produktionsstandort Schweiz.

CHOCOSUISSE setzt sich deshalb seit Jahrzehnten für den Schutz der Herkunftsbezeichnung «Schweizer Schokolade» ein. Bereits 1970 legten die Mitgliedunternehmen in einer privatrechtlichen Branchenvereinbarung fest, dass sämtliche Arbeitsschritte der Schokoladeherstellung in der Schweiz erfolgen müssen, damit ein Produkt als «Schweizer Schokolade» bezeichnet werden darf. Heute geht CHOCOSUISSE weltweit in rund 290 Fällen gegen die missbräuchliche Verwendung der Schweizer Herkunftsangabe vor.

Schweizerkreuz soll für echte Schweizer Wertschöpfung stehen

Anlass für die aktuelle Positionierung ist eine Praxispräzisierung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Hinweisen auf einzelne in der Schweiz ausgeführte Tätigkeiten auch das Schweizerkreuz verwendet werden darf.

Aus Sicht von CHOCOSUISSE und BISCOSUISSE braucht es hier eine klare Grenze: Das Schweizerkreuz soll nur verwendet werden dürfen, wenn die Verarbeitung oder Fabrikation, die einem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, tatsächlich in der Schweiz erfolgt.

Wurde ein Produkt dagegen im Ausland hergestellt und in der Schweiz lediglich verpackt, geprüft, entwickelt, etc., sollen Hinweise wie «in der Schweiz verpackt», «in der Schweiz geprüft» oder «in der Schweiz entwickelt» weiterhin möglich sein – jedoch ohne Schweizerkreuz.

Die vom IGE umgesetzte Praxispräzisierung schafft diese Abgrenzung aus Sicht der Verbände nicht. So könnte beispielsweise ein im Ausland hergestelltes und lediglich in der Schweiz verpacktes Biskuitprodukt mit einem Schweizerkreuz gekennzeichnet werden. Damit besteht die Gefahr, dass Konsumentinnen und Konsumenten fälschlicherweise von einem in der Schweiz hergestellten Produkt ausgehen.

CHOCOSUISSE und BISCOSUISSE setzen sich deshalb für eine gesetzgeberische Klärung ein, welche die besondere Aussagekraft des Schweizerkreuzes bewahrt, Klarheit für Konsumentinnen und Konsumenten schafft und die produktprägende Wertschöpfung am Standort Schweiz schützt.