Swissness und nicht verfügbare Rohstoffe: Neue Online-Liste

Die Liste mit Rohstoffen, welche in der Schweiz für gesetzliche Swissness-Anforderungen nicht oder nur in ungenügender Menge verfügbar sind, ist über die Website von ProCert öffentlich zugänglich. Per 1. Januar 2023 wird die Nichtverfügbarkeit solcher Rohstoffe nicht mehr durch den Bund, sondern durch die Branche festgestellt.

Nicht verfügbare Naturprodukte und Rohstoffen müssen bei der Berechnung der Rohstoff-Mindestanteile gemäss Swissness-Regulierung nicht berücksichtigt werden. Die Nichtverfügbarkeit wurde bislang vom Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) in einem amtlichen Verfahren festgestellt. Künftig beschränkt sich das WBF auf die Feststellung des Selbstversorgungsgrads von Naturprodukten und von deren temporärer Nichtverfügbarkeit in Anhang 1 der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV) resp. in Anhang 1 der Verordnung des WBF über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV-WBF).

Privater Mechanismus

Ab 1. Januar 2023 wird der ungenügende Swissness-Selbstversorgungsgrad (SSVG) von Rohstoffen im Rahmen eines privaten Mechanismus von den Verbänden der Lebensmittelindustrie und von den Branchenorganisationen festgestellt und im Internet öffentlich zugänglich gemacht.

Diese Ausnahmen gelten im neuen System grundsätzlich unbefristet. Die Ausnahmen werden aber regelmässig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Der Mechanismus zur Aktualisierung wird durch die Verbände und Branchenorganisationen gehandhabt.

Anträge für neue Ausnahmen

Unternehmen, die einen Antrag für eine neue Ausnahme stellen wollen, können sich an die Geschäftsstelle von BISCOSUISSE (info@biscosuisse.ch) wenden.