Revision des Lebensmittelrechts „Stretto 4“: Handelshemmnisse abbauen

Aktuell läuft die Vernehmlassung zur Revision „Stretto 4“ des Schweizer Lebensmittelrechts. CHOCOSUISSE und BISCOSUISSE haben sich bereits im Vorfeld für den weiteren Abbau von Handelshemmnissen bei den Kennzeichnungsvorschriften eingesetzt. Die Hinweise aus der Praxis wurden vom Bundesrat aufgenommen. Mit „Stretto 4“ schlägt dieser nun Verbesserungen vor.

Die mit „Stretto 4“ vorgeschlagenen Änderungen betreffen 23 Verordnungen. Neben der Umsetzung von politischen Motionen gehört auch die Reduktion von Handelshemmnissen aufgrund der unterschiedlichen Kennzeichnungsvorschriften in der Schweiz und der EU zum Ziel der Revision. CHOCOSUISSE und BISCOSUISSE haben den Behörden im Vorfeld der Revision die nachteiligen Wirkungen dieser Unterschiede auf den grenzüberschreitenden Handel aufgezeigt und Lösungen vorgeschlagen.

Ein Problem liegt heute darin, dass die nach Schweizer Recht obligatorische Produktionslandangabe bereits ausreichen kann, um nach EU-Recht die Deklarationspflicht für die Herkunft der primären Zutat auszulösen. Gemäss Schweizer Recht müssen dabei die einzelnen Herkunftsländer angegeben werden, während nach EU-Recht übergeordnete Räume oder auch Negativ-Deklarationen wie „Zutat stammt nicht aus der Schweiz“ ausreichen. Dies macht unterschiedliche Verpackungen für die Schweiz und die EU nötig. „Stretto 4“ bringt hier eine teilweise Verbesserung: Neu soll auch das Schweizer Recht die freiwillige Angabe übergeordneter Räume ermöglichen. Eine freiwillige Negativ-Deklaration wäre aber weiterhin nicht erlaubt. Letzteres würde allerdings Handelshemmnisse noch wirkungsvoller beseitigen, ohne den Anwendungsbereich obligatorischer Deklarationen einzuschränken.

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Deklaration von Allergenspuren. Bei deren freiwilliger Kennzeichnung müssen heute – zumindest nach amtlicher Lesart, als Folge einer Änderung der Rechtsinterpretation durch den Bund – die einzelnen Arten der Nüsse oder der glutenhaltigen Getreide angegeben werden. In der EU reicht hingegen eine Gruppenbezeichnung wie „Gluten“ oder „Nüsse“ aus. Dies soll nun mit „Stretto 4“ korrigiert werden: Zumindest für Spuren, welche unterhalb des Schweiz-spezifischen Schwellenwerts liegen, dürfen Spuren auch hier (wieder) mit einer Gruppenbezeichnung angegeben werden.

Weitere Punkte der Revision betreffen unter anderem die Verhinderung von Food Waste durch die Regelung von Lebensmittelspenden oder die Verschärfung des Täuschungsschutzes im Offenverkauf – neu muss die Herkunft von Brot und Backwaren auch bei unverpackten Produkten schriftlich angegeben werden. Mit „Stretto 4“ werden zudem diverse Neuerungen und Anpassungen des EU-Rechts ins Schweizer Recht übernommen, so z. B. Höchstgehalte von Kontaminanten, Anforderungen an Bedarfsgegenstände oder Änderungen bei den Listen der in Lebensmitteln verbotenen Pflanzen.

CHOCOSUISSE und BISCOSUISSE stehen den Änderungen der Revision mehrheitlich positiv gegenüber. Im Rahmen der bis am 31. Januar 2023 dauernden Vernehmlassung werden beide Verbände ihre Stellungnahme einreichen und darin ihre Positionen und Vorschläge einbringen.