EU-Entwaldungsverordnung

Im Juni wurde die EU-Entwaldungsverordnung veröffentlicht. Sie gilt auch für Schokolade und Kaffee aus der Schweiz, welche in der EU in den Verkauf gelangt. Die Umsetzungsfrist, innert welcher die Unternehmen die Umsetzung vorbereiten müssen, ist mit 18 Monaten sehr knapp. Wichtige Umsetzungsfragen sind noch offen.

Gemäss der Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (EU-Entwaldungsverordnung), dürfen erfasste Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt werden, wenn sie nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen.

Auch Schweizer Schokolade und Kaffee betroffen

Mit der neuen Verordnung gelten unternehmerische Sorgfaltspflichten für den Handel mit Soja, Palmöl, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse. Unter letzterem befinden sich Schokolade und Kaffee. Die erfassten Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen künftig nur noch dann in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn sie «entwaldungs- und waldschädigungsfrei» sind. Es muss nachgewiesen werden, dass sie nicht auf Flächen angebaut wurden, auf denen Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat. Dies gilt auch für Schweizer Schokolade, die in der EU verkauft wird.

Aufwändige Nachweispflichten

Die Verordnung hat rückwirkende Anwendbarkeit, da für die Feststellung der Entwaldung oder Waldschädigung das Stichdatum des 31. Dezember 2020 gilt. Dafür braucht es eine Rückverfolgbarkeit bis zum Grundstück, wo der Rohstoff angebaut wurde. Die geografische Lage des Grundstücks muss jeweils mit Geolokalisierung mit «Breiten- und Längenkoordinaten in Form von mindestens einem Breitengrad- und einem Längengradwert und unter Verwendung von mindestens sechs Dezimalstellen» angegeben werden. Bei Grundstücken mit einer Grösse von über vier Hektaren braucht es zudem Polygon-Angaben, welche den Grundriss-Umriss beschreiben.

Darüber hinaus müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse im Einklang stehen mit den Gesetzen des Ursprungslands, und die Produktion muss unter Einhaltung von in der Verordnung spezifizierten, elementaren Menschenrechten erfolgt sein. Mit einer Sorgfaltserklärung müssen die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung bestätigt werden. Ohne vorherige Vorlage einer solchen Erklärung darf ein Rohstoff resp. ein Erzeugnis nicht in die EU importiert oder gehandelt werden. Die EU-Mitgliedstaaten sind zuständig für die Kontrolle. Bei Verstössen drohen verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen bzw. Bussgelder.

Viele offene Fragen und kurze Umsetzungsfrist

Die entsprechenden Pflichten gelten ab dem 30. Dezember 2024. Zwar geht die Verordnung bei den Pflichten sehr weit in die Details. Sie lässt aber weitgehend offen, wie diese Pflichten umgesetzt werden können. So existiert beispielsweise das Informationssystem zur Handhabung der vorzulegenden Sorgfaltspflichterklärungen heute noch nicht. Die EU-Kommission muss es erst noch errichten. Innerhalb der kurzen Umsetzungsfrist von nur 18 Monaten müssen alle Systeme erstellt und funktionstüchtig sein, und die Unternehmen müssen ihre Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung abgeschlossen haben. Mit Blick auf die Wichtigkeit des Exportmarkts EU ist es zwingend, dass rasch geklärt wird, wie die Schweizer Informationssysteme in die künftigen Systeme der EU eingepflegt werden können, sodass die Weiterleitung der relevanten Informationen automatisiert erfolgen kann und keine Handelshemmnisse entstehen. Deshalb haben die Verbände CHOCOSUISSE und BISCOSUISSE die Behörden kontaktiert.