LEBENSMITTELRECHT UND HEILMITTELGESETZGEBUNG
Lebensmittelrecht
Die Herstellung von Lebensmitteln unterliegt verschiedenen Rechtsvorschriften, die zum Ziel haben, den Gesundheitsschutz, den Schutz vor Täuschungen und den hygienischen Umgang mit den Lebensmitteln zu gewährleisten. Diese allgemeinen Ziele, welche im Lebensmittelgesetz (LMG) festgehalten sind, werden durch verschiedene Verordnungen konkretisiert. Die wichtigsten dieser Verordnungen sind die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), die Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV), die Zusatzstoffverordnung (ZuV), die Hygienverordnung (HyV) sowie die Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe (FIV).
Für die Zuckerwaren-Industrie ist ferner die Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse von Bedeutung. Darin werden Zuckerarten und Erzeugnisse aus Zuckerarten; Melasse; Konditorei- und Zuckerwaren u.a. Lebensmittel umschrieben und die Anforderungen an sie festgelegt. So werden Konditorei- und Zuckerwaren als „süss schmeckende Lebensmittel, die zum wesentlichen Teil Zuckerarten enthalten“, definiert. Die Definition der Zuckerarten dient dazu, dass der Zuckerwarenhersteller genau weiss, welche Zuckerarten er einsetzen darf. Weiter sind die Anforderungen an diverse Zuckerwaren wie zum Beispiel Marzipan oder Rahmbonbons umschrieben, damit sie als solche bezeichnet werden dürfen. Allgemein dürfen nur Zutaten verwendet werden, die in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) oder in der Zusatzstoffverordnung (ZuV) aufgeführt sind.
Wie in der Rubrik Zutaten beschrieben, gibt es einige Zutaten, die nicht in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), sondern in der Zusatzstoffverordnung aufgeführt sind. In dieser Verordnung sind alle Zusatzstoffe aufgeführt, die in der Schweiz zugelassen sind, und für jeden Zusatzstoff ist festgelegt, in welchen Lebensmitteln und in welcher Menge er eingesetzt werden darf. Lebensmittel und Zusatzstoffe unterscheiden sich in der Definition. So definiert das Lebensmittelgesetz Lebensmittel als Nahrungsmittel und Genussmittel, und Nahrungsmittel wiederum als „Erzeugnisse, die dem Aufbau oder dem Unterhalt des menschlichen Körpers dienen und nicht als Heilmittel angepriesen werden“. Zusatzstoffe hingegen werden definiert als „Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen verwendet werden“. Im Gegensatz zur EU gelten in der Schweiz auch die Aromen als Zusatzstoffe.
Heilmittelgesetzgebung
Heilanpreisungen bei Husten- und Halsbonbons sowie Pastillen sind grundsätzlich möglich. Damit unterliegen diese Produkte aber nicht mehr nur der Lebensmittelgesetzgebung, sondern müssen auch die Vorgaben der Heilmittelgesetzgebung erfüllen. Diese gibt die zulässigen Bestandteile sowie die beanspruchbaren Anwendungsgebiete vor. Hersteller von Husten- und Halsbonbons der Abgabekategorie E (Abgabe ohne Fachberatung) haben sich rigorosen Verfahrensvorschriften zu unterziehen und bezahlen pro verkaufte Einheit eine Vignettengebühr. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) und den gestützt darauf in Kraft gesetzten Ausführungserlassen sowie aus einer Husten- und Halsbonbons betreffenden Zulassungsanleitung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic).
Aufgrund der technologischen Voraussetzungen, welche verschiedene industrielle Hersteller von Zuckerwaren geschaffen haben, sind diese über die Produktion von Husten- und Halsbonbons hinaus in der Heilmittelproduktion engagiert. Im Vordergrund steht die Fabrikation von Arzneimitteln der Abgabekategorie C (Abgabe nach Fachberatung durch Medizinalpersonen) und der Abgabekategorie D (Abgabe nach Fachberatung). Verschiedentlich sind Schweizer Zuckerwarenhersteller auch in der Produktion von homöopathischen Produkten tätig (z.B. Dragées). Die der Heilmittelgesetzgebung unterstellten Produkte setzen eine behördliche Zulassung voraus, die nach Respektierung bestimmter Verfahrensschritte erlangt werden kann.
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