LEBENSMITTELRECHT
Die Herstellung von Lebensmitteln unterliegt den Vorgaben des Schweizer Lebensmittelrechts, welches den Gesundheitsschutz, den Schutz vor Täuschungen und den hygienischen Umgang mit den Lebensmitteln gewährleisten soll. Diese allgemeinen Ziele, welche im Lebensmittelgesetz (LMG) festgehalten sind, werden durch verschiedene Verordnungen konkretisiert. Die wichtigsten dieser Verordnungen sind die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), die Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV), die Zusatzstoffverordnung (ZuV), die Hygieneverordnung (HyV) sowie die Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV).
Für die Backwarenindustrie ist ferner die Verordnung über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse von Bedeutung. Darin werden verschiedene Getreidearten beschrieben; so die Schliessfrüchte (Karyopsen) von Gräsern (Graminae) wie Weizen (Weich-, Hartweizen), Dinkel, Roggen, Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse, Triticale, Emmer und Einkorn sowie die stärkehaltigen Körnerfrüchte wie Buchweizen, Amarant und Quinoa. Weiter sind darin u. a. Brot, Back- und Dauerbackwaren definiert. So werden Backwaren als durch Backen oder ähnliche Verfahren (z. B. Extrusion) hergestellte Lebensmittel aus Müllereiprodukten, Zuckerarten, Fetten, Eiern oder Eierbestandteilen sowie weiteren bestimmten Zutaten, mit oder ohne Füllungen, Überzüge oder Garnituren, definiert. Zu den Backwaren gehören auch die Feinbackwaren, also süsse oder salzige Backwaren wie Nussgipfel, Brioche, Berliner, Brezeln oder Salzstengel. Dauerbackwaren sind Backwaren, die mindestens einen Monat haltbar sind.
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